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 Information für Hänge- und Paragleiter
 Am 01.06.2006 ist die „neue“ Zivilluftfahrt- und Personalverordnung 
        2006 (ZLPV 2006) in Kraft getreten. Sie bringt für Hänge- und 
        Paragleiter eine Vielzahl an teilweise wesentlichen Neuerungen. Im 
        Folgenden wird versucht die für Hänge- bzw. Paragleiter relevanten 
        Regelungen zusammenzufassen, wobei Details direkt dem entsprechenden 
        Bundesgesetzblatt (BGBl II, 205/2006) entnommen werden können.  Das Mindestalter für Piloten von Hänge- bzw. Paragleitern und 
        Flugschüler beträgt nunmehr 15 Jahre, sodass mit Vollendung des 
        15. Lebensjahrs mit der Ausbildung begonnen werden darf. Vor Beginn der 
        Ausbildung und zu Scheinausstellung ist jedoch die Zustimmung des 
        gesetzlichen Vertreters (in der Regel zumindest eines Elternteiles) 
        notwendig.  Eine Strafregisterbescheinigung ist auch in Zukunft nicht 
        erforderlich, außer es bestehen Zweifel an der Verlässlichkeit 
        des Bewerbers.  Wenngleich die Tauglichkeitskriterien erfüllt sein müssen, ist 
        ein Tauglichkeitszeugnis nicht erforderlich, sofern nicht begründete 
        Zweifel an der Tauglichkeit des Piloten gegeben sind. Dies gilt 
        allerdings nicht für Piloten von Doppelsitzerberechtigungen, die nach 
        wie vor einen Nachweis über den Besitz eines entsprechenden 
        Tauglichkeitszeugnisses erbringen müssen.  Die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter (ehemals 
        Sonderpilotenschein für Hänge- bzw. Paragleiter) wird nunmehr für die 
        jeweilige Startart, also für Hangstart und/oder Windenschleppstart 
        erteilt. Die Windenschleppstartberechtigung stellt nun nicht mehr nur 
        eine Zusatzberechtigung, sondern eine eigene Berechtigung mit der 
        Einschränkung auf diese Startart dar, sodass die gesamte Ausbildung 
        darauf ausgerichtet werden kann, dass der Pilot ausschließlich zum Start 
        an der Winde berechtigt ist.  Die Ausbildung für Bewerbung zum Erhalt der Grundberechtigung für 
        einen Hänge- bzw. Paragleiterschein für beide Startarten umfasst 
        eine Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule im Zuge 
        derer zum Abschluss der Ausbildung fünf Höhenflüge mit mindestens 300m 
        Höhenunterschied durchgeführt worden sein müssen. Die schriftliche 
        Bestätigung über diese durchgeführte Einweisung erfolgt wie bisher 
        mittels „Schulbestätigung“, die zur selbständigen Durchführung 
        von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen 
        berechtigt. Die Schulbestätigung besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren 
        und kann nicht verlängert werden.  Zum Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter mit 
        der Startart Hangstart müssen zusätzlich zur genannten Einweisung 
        insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich 
        bestätigte Höhenflüge nachgewiesen werden, von denen mindestens 25 unter 
        Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert wurden. Von diesen 40 
        Flügen müssen wiederum mindestens 25 Höhenflüge mit einem 
        Höhenunterschied von mindestens 300m und 10 Höhenflüge mit einem 
        Höhenunterschied von mindestens 500m durchgeführt worden sein. Darüber 
        hinaus muss eine Alpeneinweisung absolviert worden sein.  Inhaber eines Hänge- bzw. Paragleiterscheines mit der 
        Startberechtigung Hangstart hat zum Erhalt der Grundberechtigung für die 
        Startart Windenschleppstart, hat eine entsprechende theoretische und 
        praktische Ausbildung und Prüfung in einer Zivilluftfahrerschule zu 
        absolvieren, wobei in diesem Fall jedenfalls 10 Windenschleppstarts 
        sowie 10 Startleitungen durchgeführt werden müssen.  Für den Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter 
        mit der Startart Windenschleppstart hat die praktische Ausbildung 
        40. Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen jeweils unter Aufsicht 
        und Anleitung eines Fluglehrers zu beinhalten, wobei von diesen 40 
        Flügen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied und 
        10 Höhenflüge mit mindestens 500m Höhenunterschied durchgeführt werden 
        müssen.  Will sodann der Inhaber der Grundberechtigung Windenschleppstart 
        auch die Grundberechtigung für die Startart Hangstart erwerben, so 
        hat er mindestens 20 Hangstarts durchzuführen, wobei mindestens 10 Flüge 
        mit einem Höhenunterschied über 500m neben einer Alpeneinweisung 
        nachgewiesen werden müssen.  Piloten, die die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter 
        gleichzeitig für die Startarten Hangstart und Windenschleppstart 
        erwerben wollen, haben insgesamt 40 von einer berechtigten 
        Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge nachzuweisen, 
        wobei von diesen 40 Flügen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300m 
        Höhenunterschied und 10 Höhenflüge mit mindestens 500m Höhenunterschied 
        durchgeführt werden müssen. Zusätzlich müssen mindestens 20 Flüge mit 
        der Startart Hangstart und mindestens 10 Flüge mit der Startart 
        Windenschleppstart erfolgt sein.  Erst die Überlandberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter 
        berechtigt für Durchführung von Streckenflügen, wobei Streckenflüge 
        nunmehr einheitlich für Hänge- und Paragleiter definiert werden, als 
        Überlandflüge mit einer Länge von mindestens 10 km. Vorraussetzung für 
        den Erhalt der Überlandberechtigung ist es, dass der Bewerber die 
        Grundberechtigung für die jeweilige Startart besitzt und mindestens 20 
        Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m absolviert 
        hat, wobei mindestens 10 Flüge einen Höhenunterschied von mehr als 500m 
        und 10 dieser Flüge eine Flugdauer von jeweils wenigstens einer halben 
        Stunde aufweisen müssen. Mindestens 10 dieser Flüge haben dabei in einer 
        Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines 
        berechtigten Fluglehrers stattzufinden. Diese Flüge sind dabei weiters 
        auf mindestens zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.  Für den Erhalt einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- bzw. 
        Paragleiter muss der Pilot seit mindestens 12 Monaten im Besitz der 
        Grundberechtigung für die jeweilige Startart sein und mindestens eine 
        Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflüge besitzen, wovon mindestens 30 
        Flüge in der jeweiligen Startart einen Höhenunterschied von mindestens 
        300m aufweisen müssen.  In der Ausbildung selber gibt es insofern Änderungen, als nunmehr 
        statt fünf nur noch mindestens ein Einweisungsflug mit einem 
        berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart 
        durchgeführt werden muss und mindestens 5 Flüge in der jeweiligen 
        Startart mit einem von einer Flugschule entsprechend eingewiesenen 
        Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers 
        zu absolvieren ist.  Der Passagier in der Ausbildungsphase muss daher nicht mehr wie 
        bisher im Besitz der Grundberechtigung sein, was eine wesentliche 
        Erleichterung darstellt. Die Einweisung des Passagiers in der jeweiligen 
        Startart findet dabei im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer 
        berechtigten Zivilluftfahrerschule statt.  Zur Erlangung der Doppelsitzerberechtigung sind weiters 30. 
        Höhenflüge gemäß einem Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule mit einem 
        Höhenunterschied von wenigstens 300m mit einem eingewiesenen Passagier 
        durchzuführen.  Zum Erhalt einer Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw. 
        Paragleiter hat der Pilot neben einer gültigen Grundberechtigung für 
        Hänge- bzw. Paragleiter eine Überlandberechtigung zu besitzen, sowie 
        nachzuweisen, dass er 100 Starts und Landungen einschließlich 50 
        Streckenflüge absolviert hat. Die praktische Ausbildung selber hat unter 
        unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers im Ausmaß von 
        mindestens 10 Ausbildungsstunden zu erfolgen, wobei unter 
        Berücksichtigung von allfälligen Vorkenntnissen die 
        Ausbildungsstundenanzahl vom praktischen Prüfer auf bis zu 5 Stunden 
        verringert werden kann.  Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. 
        Paragleiter mit Doppelsitzern als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung 
        für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter) ist neben der 
        Grundberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter noch eine 
        Doppelsitzerberechtigung für nicht motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter 
        erforderlich, sowie eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit 
        einsitzig motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern.  Die Windenfahrerberechtigung wurde nunmehr insofern adaptiert, 
        als es nun nicht mehr erforderlich ist, dass der Windenfahrer im Besitz 
        einer Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter sein muss. Der 
        Bewerber hat eine praktische Einweisung zu absolvieren sowie mindestens 
        60 auf einer bestimmten Windentype durchgeführte Windenschlepps unter 
        Aufsicht eines Fluglehrers.  Die Windenfahrerberechtigung gilt dann unbefristet, wobei bei 
        Änderungen der Windetype oder im Falle der Nichtausübung der 
        Berechtigung über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten eine 
        theoretische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule zu erfolgen 
        hat, die im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.  Wesentlichste Neuerung ist es aber, dass nunmehr die 
        Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter entsprechend der 
        jeweiligen Startart unbefristet gültig ist. Nur bei Vorliegen von 
        Zweifeln am bestehen der fachlichen Befähigung ist eine entsprechende 
        Nachschulung durchzuführen.  Ausgenommen hievon sind jedoch Inhaber einer 
        Doppelsitzerberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter und einer 
        Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern, 
        die alle drei Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor 
        Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen haben, 
        dessen Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu 
        beurkunden ist, anderenfalls Ruhen der Berechtigung eintritt. Zum 
        Wiederaufleben des Scheines ist neben einem Überprüfungsflug eine 
        Nachschulung vorgenommen werden muss.  Auch die Lehrberechtigungen werden nunmehr entsprechend den 
        unterschiedlichen Startarten gegliedert. Der Bewerber für eine 
        Lehrberechtigung hat seit mindestens 24 Monaten eine Grundberechtigung 
        für die entsprechende Startart zu besitzen, wie eine 
        Überlandberechtigung. Darüber hinaus ist eine Flugerfahrung von 200 
        Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m nachzuweisen.
         Die Ausbildungszeit wird nunmehr nicht mehr in Tagen bemessen, 
        sondern in Stunden. Der Bewerber hat nach einem Vorauswahltest einen 
        speziellen Fluglehrerlehrgang, sowie eine Tätigkeit in einer 
        Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter und unter unmittelbarer 
        Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 100 Stunden zu 
        absolvieren. Es bleibt dem Bewerber dabei überlassen in welcher 
        Reichenfolge er den praktischen und den theoretischen Teil der 
        Ausbildung ablegt. Nach Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung 
        eine Fluglehrertätigkeit von 200 Stunden zu absolvieren.  Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter die eine Berechtigung 
        für Paragleiter beantragen und Inhaber einer Lehrberechtigung für 
        Paragleiter die eine Lehrberechtigung für Hängegleiter beantragen die 
        Durchführung von 200 Höhenflügen mit den beantragten Gerät nachzuweisen, 
        wobei die Flüge einen Höhenunterschied von mindestens 300m aufweisen 
        müssen, wie weit er seine Fluglehrertätigkeit für das beantragte 
        Luftfahrzeug von 200 Stunden nachgewiesen werden muss.  Die Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter 
        wird dann erteilt, wenn die Durchführung von 50 Streckenflügen mit 
        motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern nachgewiesen wird, 10 
        einwandfreie Einweisungsflüge und ein entsprechender Lehrgang absolviert 
        wurden.  Dem Inhaber der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist eine
        Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und zur 
        Ausbildung von Windenfahrern zu erteilen, wenn dieser die 
        Durchführung von 50. Flügen mit der Startart Windenschleppstart sowie 10 
        einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines 
        Fluglehrers neben einem entsprechenden Weiterbildungslehrgang nachweist.
         Eine wesentliche Neuerung hat auch die Aufrechterhaltung der 
        Lehrberechtigung erfahren, zumal jeder Inhaber – unabhängig von 
        einer praktischen Tätigkeit - nachweisen muss, dass er innerhalb der 
        letzten drei Jahre einen vom Österreichischen Aero Club genehmigten 
        entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer absolviert hat, 
        anderenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Im Falle des Ruhens 
        ist neben der Absolvierung eines Weiterbildungslehrgangs eine Lehrpraxis 
        im Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.  Alle bislang gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Hänge- und 
        Paragleiterscheine gelten ab dem 01.06.2006 unter den Vorraussetzungen 
        der nunmehr geltenden ZLPV wobei alle zum 01.06.2006 aufrechten 
        Berechtigungen und damit gültigen Scheine nunmehr unbefristete 
        Gültigkeit besitzen.  Die vor dem 01.06.2006 begonnen Ausbildungen können fortgeführt 
        werden und können auch entsprechend den bisherigen Regelungen absolviert 
        werden, sofern die Ausbildung und Prüfung vor dem 31.12.2008 
        abgeschlossen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung gilt 
        dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung.  Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist noch, dass es bezüglich der 
        Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern 
        keine äquivalente Regelung in einem anderen Staat gibt. Eine Anerkennung 
        ausländischer Scheine mit ähnlichen Berechtigungen, etwa eingeschränkter 
        Privatpilotenschein, ist derzeit nicht möglich.  Ausländische, anerkannte Scheine - etwa UL-Berechtigungen - 
        berechtigen daher ausschließlich zur Führung eines Luftfahrzeuges 
        entsprechend der anerkannten Berechtigung und sind nicht der 
        österreichischen Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter 
        gleichgestellt. Sie haben daher alle entsprechend vorgesehenen 
        luftfahrtrechtlichen Regelungen wie etwa Flugplatzzwang etc. 
        einzuhalten.  (Quelle: 
        www.aeroclub.at) |