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Information für Hänge- und Paragleiter
Am 01.06.2006 ist die „neue“ Zivilluftfahrt- und Personalverordnung
2006 (ZLPV 2006) in Kraft getreten. Sie bringt für Hänge- und
Paragleiter eine Vielzahl an teilweise wesentlichen Neuerungen. Im
Folgenden wird versucht die für Hänge- bzw. Paragleiter relevanten
Regelungen zusammenzufassen, wobei Details direkt dem entsprechenden
Bundesgesetzblatt (BGBl II, 205/2006) entnommen werden können.
Das Mindestalter für Piloten von Hänge- bzw. Paragleitern und
Flugschüler beträgt nunmehr 15 Jahre, sodass mit Vollendung des
15. Lebensjahrs mit der Ausbildung begonnen werden darf. Vor Beginn der
Ausbildung und zu Scheinausstellung ist jedoch die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters (in der Regel zumindest eines Elternteiles)
notwendig.
Eine Strafregisterbescheinigung ist auch in Zukunft nicht
erforderlich, außer es bestehen Zweifel an der Verlässlichkeit
des Bewerbers.
Wenngleich die Tauglichkeitskriterien erfüllt sein müssen, ist
ein Tauglichkeitszeugnis nicht erforderlich, sofern nicht begründete
Zweifel an der Tauglichkeit des Piloten gegeben sind. Dies gilt
allerdings nicht für Piloten von Doppelsitzerberechtigungen, die nach
wie vor einen Nachweis über den Besitz eines entsprechenden
Tauglichkeitszeugnisses erbringen müssen.
Die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter (ehemals
Sonderpilotenschein für Hänge- bzw. Paragleiter) wird nunmehr für die
jeweilige Startart, also für Hangstart und/oder Windenschleppstart
erteilt. Die Windenschleppstartberechtigung stellt nun nicht mehr nur
eine Zusatzberechtigung, sondern eine eigene Berechtigung mit der
Einschränkung auf diese Startart dar, sodass die gesamte Ausbildung
darauf ausgerichtet werden kann, dass der Pilot ausschließlich zum Start
an der Winde berechtigt ist.
Die Ausbildung für Bewerbung zum Erhalt der Grundberechtigung für
einen Hänge- bzw. Paragleiterschein für beide Startarten umfasst
eine Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule im Zuge
derer zum Abschluss der Ausbildung fünf Höhenflüge mit mindestens 300m
Höhenunterschied durchgeführt worden sein müssen. Die schriftliche
Bestätigung über diese durchgeführte Einweisung erfolgt wie bisher
mittels „Schulbestätigung“, die zur selbständigen Durchführung
von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen
berechtigt. Die Schulbestätigung besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren
und kann nicht verlängert werden.
Zum Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter mit
der Startart Hangstart müssen zusätzlich zur genannten Einweisung
insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich
bestätigte Höhenflüge nachgewiesen werden, von denen mindestens 25 unter
Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert wurden. Von diesen 40
Flügen müssen wiederum mindestens 25 Höhenflüge mit einem
Höhenunterschied von mindestens 300m und 10 Höhenflüge mit einem
Höhenunterschied von mindestens 500m durchgeführt worden sein. Darüber
hinaus muss eine Alpeneinweisung absolviert worden sein.
Inhaber eines Hänge- bzw. Paragleiterscheines mit der
Startberechtigung Hangstart hat zum Erhalt der Grundberechtigung für die
Startart Windenschleppstart, hat eine entsprechende theoretische und
praktische Ausbildung und Prüfung in einer Zivilluftfahrerschule zu
absolvieren, wobei in diesem Fall jedenfalls 10 Windenschleppstarts
sowie 10 Startleitungen durchgeführt werden müssen.
Für den Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter
mit der Startart Windenschleppstart hat die praktische Ausbildung
40. Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen jeweils unter Aufsicht
und Anleitung eines Fluglehrers zu beinhalten, wobei von diesen 40
Flügen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied und
10 Höhenflüge mit mindestens 500m Höhenunterschied durchgeführt werden
müssen.
Will sodann der Inhaber der Grundberechtigung Windenschleppstart
auch die Grundberechtigung für die Startart Hangstart erwerben, so
hat er mindestens 20 Hangstarts durchzuführen, wobei mindestens 10 Flüge
mit einem Höhenunterschied über 500m neben einer Alpeneinweisung
nachgewiesen werden müssen.
Piloten, die die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter
gleichzeitig für die Startarten Hangstart und Windenschleppstart
erwerben wollen, haben insgesamt 40 von einer berechtigten
Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge nachzuweisen,
wobei von diesen 40 Flügen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300m
Höhenunterschied und 10 Höhenflüge mit mindestens 500m Höhenunterschied
durchgeführt werden müssen. Zusätzlich müssen mindestens 20 Flüge mit
der Startart Hangstart und mindestens 10 Flüge mit der Startart
Windenschleppstart erfolgt sein.
Erst die Überlandberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter
berechtigt für Durchführung von Streckenflügen, wobei Streckenflüge
nunmehr einheitlich für Hänge- und Paragleiter definiert werden, als
Überlandflüge mit einer Länge von mindestens 10 km. Vorraussetzung für
den Erhalt der Überlandberechtigung ist es, dass der Bewerber die
Grundberechtigung für die jeweilige Startart besitzt und mindestens 20
Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m absolviert
hat, wobei mindestens 10 Flüge einen Höhenunterschied von mehr als 500m
und 10 dieser Flüge eine Flugdauer von jeweils wenigstens einer halben
Stunde aufweisen müssen. Mindestens 10 dieser Flüge haben dabei in einer
Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines
berechtigten Fluglehrers stattzufinden. Diese Flüge sind dabei weiters
auf mindestens zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
Für den Erhalt einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- bzw.
Paragleiter muss der Pilot seit mindestens 12 Monaten im Besitz der
Grundberechtigung für die jeweilige Startart sein und mindestens eine
Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflüge besitzen, wovon mindestens 30
Flüge in der jeweiligen Startart einen Höhenunterschied von mindestens
300m aufweisen müssen.
In der Ausbildung selber gibt es insofern Änderungen, als nunmehr
statt fünf nur noch mindestens ein Einweisungsflug mit einem
berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart
durchgeführt werden muss und mindestens 5 Flüge in der jeweiligen
Startart mit einem von einer Flugschule entsprechend eingewiesenen
Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers
zu absolvieren ist.
Der Passagier in der Ausbildungsphase muss daher nicht mehr wie
bisher im Besitz der Grundberechtigung sein, was eine wesentliche
Erleichterung darstellt. Die Einweisung des Passagiers in der jeweiligen
Startart findet dabei im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer
berechtigten Zivilluftfahrerschule statt.
Zur Erlangung der Doppelsitzerberechtigung sind weiters 30.
Höhenflüge gemäß einem Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule mit einem
Höhenunterschied von wenigstens 300m mit einem eingewiesenen Passagier
durchzuführen.
Zum Erhalt einer Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw.
Paragleiter hat der Pilot neben einer gültigen Grundberechtigung für
Hänge- bzw. Paragleiter eine Überlandberechtigung zu besitzen, sowie
nachzuweisen, dass er 100 Starts und Landungen einschließlich 50
Streckenflüge absolviert hat. Die praktische Ausbildung selber hat unter
unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers im Ausmaß von
mindestens 10 Ausbildungsstunden zu erfolgen, wobei unter
Berücksichtigung von allfälligen Vorkenntnissen die
Ausbildungsstundenanzahl vom praktischen Prüfer auf bis zu 5 Stunden
verringert werden kann.
Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw.
Paragleiter mit Doppelsitzern als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung
für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter) ist neben der
Grundberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter noch eine
Doppelsitzerberechtigung für nicht motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter
erforderlich, sowie eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit
einsitzig motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern.
Die Windenfahrerberechtigung wurde nunmehr insofern adaptiert,
als es nun nicht mehr erforderlich ist, dass der Windenfahrer im Besitz
einer Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter sein muss. Der
Bewerber hat eine praktische Einweisung zu absolvieren sowie mindestens
60 auf einer bestimmten Windentype durchgeführte Windenschlepps unter
Aufsicht eines Fluglehrers.
Die Windenfahrerberechtigung gilt dann unbefristet, wobei bei
Änderungen der Windetype oder im Falle der Nichtausübung der
Berechtigung über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten eine
theoretische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule zu erfolgen
hat, die im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.
Wesentlichste Neuerung ist es aber, dass nunmehr die
Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter entsprechend der
jeweiligen Startart unbefristet gültig ist. Nur bei Vorliegen von
Zweifeln am bestehen der fachlichen Befähigung ist eine entsprechende
Nachschulung durchzuführen.
Ausgenommen hievon sind jedoch Inhaber einer
Doppelsitzerberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter und einer
Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern,
die alle drei Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor
Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen haben,
dessen Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu
beurkunden ist, anderenfalls Ruhen der Berechtigung eintritt. Zum
Wiederaufleben des Scheines ist neben einem Überprüfungsflug eine
Nachschulung vorgenommen werden muss.
Auch die Lehrberechtigungen werden nunmehr entsprechend den
unterschiedlichen Startarten gegliedert. Der Bewerber für eine
Lehrberechtigung hat seit mindestens 24 Monaten eine Grundberechtigung
für die entsprechende Startart zu besitzen, wie eine
Überlandberechtigung. Darüber hinaus ist eine Flugerfahrung von 200
Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m nachzuweisen.
Die Ausbildungszeit wird nunmehr nicht mehr in Tagen bemessen,
sondern in Stunden. Der Bewerber hat nach einem Vorauswahltest einen
speziellen Fluglehrerlehrgang, sowie eine Tätigkeit in einer
Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter und unter unmittelbarer
Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 100 Stunden zu
absolvieren. Es bleibt dem Bewerber dabei überlassen in welcher
Reichenfolge er den praktischen und den theoretischen Teil der
Ausbildung ablegt. Nach Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung
eine Fluglehrertätigkeit von 200 Stunden zu absolvieren.
Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter die eine Berechtigung
für Paragleiter beantragen und Inhaber einer Lehrberechtigung für
Paragleiter die eine Lehrberechtigung für Hängegleiter beantragen die
Durchführung von 200 Höhenflügen mit den beantragten Gerät nachzuweisen,
wobei die Flüge einen Höhenunterschied von mindestens 300m aufweisen
müssen, wie weit er seine Fluglehrertätigkeit für das beantragte
Luftfahrzeug von 200 Stunden nachgewiesen werden muss.
Die Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter
wird dann erteilt, wenn die Durchführung von 50 Streckenflügen mit
motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern nachgewiesen wird, 10
einwandfreie Einweisungsflüge und ein entsprechender Lehrgang absolviert
wurden.
Dem Inhaber der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist eine
Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und zur
Ausbildung von Windenfahrern zu erteilen, wenn dieser die
Durchführung von 50. Flügen mit der Startart Windenschleppstart sowie 10
einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines
Fluglehrers neben einem entsprechenden Weiterbildungslehrgang nachweist.
Eine wesentliche Neuerung hat auch die Aufrechterhaltung der
Lehrberechtigung erfahren, zumal jeder Inhaber – unabhängig von
einer praktischen Tätigkeit - nachweisen muss, dass er innerhalb der
letzten drei Jahre einen vom Österreichischen Aero Club genehmigten
entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer absolviert hat,
anderenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Im Falle des Ruhens
ist neben der Absolvierung eines Weiterbildungslehrgangs eine Lehrpraxis
im Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.
Alle bislang gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Hänge- und
Paragleiterscheine gelten ab dem 01.06.2006 unter den Vorraussetzungen
der nunmehr geltenden ZLPV wobei alle zum 01.06.2006 aufrechten
Berechtigungen und damit gültigen Scheine nunmehr unbefristete
Gültigkeit besitzen.
Die vor dem 01.06.2006 begonnen Ausbildungen können fortgeführt
werden und können auch entsprechend den bisherigen Regelungen absolviert
werden, sofern die Ausbildung und Prüfung vor dem 31.12.2008
abgeschlossen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung gilt
dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung.
Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist noch, dass es bezüglich der
Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern
keine äquivalente Regelung in einem anderen Staat gibt. Eine Anerkennung
ausländischer Scheine mit ähnlichen Berechtigungen, etwa eingeschränkter
Privatpilotenschein, ist derzeit nicht möglich.
Ausländische, anerkannte Scheine - etwa UL-Berechtigungen -
berechtigen daher ausschließlich zur Führung eines Luftfahrzeuges
entsprechend der anerkannten Berechtigung und sind nicht der
österreichischen Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter
gleichgestellt. Sie haben daher alle entsprechend vorgesehenen
luftfahrtrechtlichen Regelungen wie etwa Flugplatzzwang etc.
einzuhalten.
(Quelle:
www.aeroclub.at) |