::
merkblatt - tandemflüge-"parataxi"...
|
MERKBLATT
Beförderungsbewilligung
mit Paragleitern
Stand: 8. Februar 2001 |
|
Herausgeber:
Wirtschaftskammer Tirol, Sektion Transport, Verkehr, Telekommunikation
Fachvertretung der Luftfahrtunternehmungen
6020 Innsbruck, Meinhardstraße 14
|
|
|
:: berechtigungsumfang...
|
Die
Beförderungsbewilligung mit Paragleitern umfasst
- die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit
doppelsitzigen Paragleitern gemäß Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr.
253/1957 i.d.g.F.
|
:: erlangung der berechtigung...
|
Der Antrag auf
Erteilung der Beförderungsbewilligung ist beim
- Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als
Oberster Zivilluftfahrtbehörde (BMVIT/OZB), 1031 Wien, Radetzkystraße
2, Tel. 01 / 711 62 – 7000 DW, Fax 01 / 713 03 26, 01 / 711 62 70ß 99
mit folgenden Unterlagen einzubringen.
|
:: beizubringende unterlagen...
|
- Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldebestätigung des
Antragstellers und der zur Vertretung des Unternehmens Berechtigten;
ist der Antragsteller eine juristische Person, wäre ein
Firmenbuchsauszug vorzulegen. Für den Antragsteller bzw. die
Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) und die für den Flugbetrieb
verantwortlichen Personen ist ein Strafregisterauszug
beizubringen.
- Angabe des Standortes (Betriebsstätte, Sitz) des
Unternehmens in Österreich; der Nachweis erfolgt durch Vorlage
eines Meldezettels oder eines Firmenbuchauszuges.
- Die Anzahl, die Art der Baumuster sowie die
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Nachprüfungsbescheinigungen
der im Unternehmen zur Verwendung vorgesehenen doppelsitzigen
Paragleiter, aus denen sich die gewerbsmäßige Beförderung von
Personen als Verwendungs- und Einsatzart ergibt. Zuständig zur
Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Paragleiter ist der
Österreichische Aero Club, 1040 Wien, Prinz- Eugen- Straße 12.
Zumindest einer der zum Einsatz gelangenden doppelsitzigen Paragleiter
muss sich in der Halterschaft des Antragstellers befinden (Halterschaft
des Unternehmens). Die Halterschaft bedingt neben der Betreibung der
Paragleiter auf eigene Rechnung und Gefahr auch die Innehabung der
Verfügungsmacht, die ein solcher Betrieb voraussetzt.
- Ein Organisations- und Stellenbesetzungsplan des
Unternehmens, worin die für die einzelnen Aufgaben fachlich
geeigneten Personen mit ihren Qualifikationen und Befugnissen
angeführt sind. Es sind ein geeigneter Flugeinsatzleiter und
dessen Stellvertreter sowie die verantwortlichen Piloten
unter Nachweis ihrer Ausbildung (Sonderpilotenschein mit
Doppelsitzerberechtigung) namentlich bekannt zu geben. Die
vorgenannten Funktionäre haben einen österreichischen (bzw. deutschen
oder Schweizer) Zivilluftfahrt- Personalausweis vorzulegen. Zuständig
für die Ausstellung von österreichischen
Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Sonderpiloten für Paragleiter ist
der Österreichische Aero Club.
- Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit
(Bonitätsnachweis) des Luftbeförderungsunternehmens (des
Antragstellers) durch Vorlage einer aktuellen Bankauskunft,
derzufolge das Unternehmen (der Antragsteller) über finanzielle Mittel
(Geschäftskonten, Guthaben, Wertpapiere) oder unausgenützte
Kreditzusagen von mindestens ATS 250.000,-- (€ 1,816,82)
verfügt (z.B. durch eine Kreditpromesse).
|
:: versicherung...
|
Weiters ist vor Erteilung
einer Beförderungsbewilligung der Abschluss einer Versicherung gemäß §
163 bis § 165 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 i.d.g.F.
nachzuweisen. Demnach müssen folgende Versicherungen mit den
entsprechenden Versicherungssummen vorliegen:
- Eine Haftpflichtversicherung nach § 163 iVm § 149 LFG pro
Luftfahrzeug: Die Versicherungssumme beträgt für Luftfahrzeuge, soweit
sie nicht durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis zu 750
kg Höchstgewicht 20 Millionen ATS. (€ 1.453 456,68)
- Eine Fluggast-Versicherung gem. § 164 Abs.2 LFG für den
Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit: Die Mindesthöhe
der Versicherungssumme beträgt für jeden Fluggast: 550 000 ATS (€
39.970,10)
- Eine Luftverkehrsunternehmen-Haftpflichtversicherung gem. §
164 Abs.5 LFG: Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden
Fluggast: 5 Millionen ATS (€ 363.364,17)
- Einer Haftpflichtversicherung gem. § 165 LFG für die vom
Luftverkehrsunternehmen beförderte Fracht und das Fluggastgepäck.
Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung einer beförderten
Sache kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf einen Betrag von
ATS 480,-- (€ 34,88) pro Kilogramm, für Gegenstände, die der Fluggast
an sich trägt oder mit sich führt oder als Reisgepäck aufgegeben hat,
auf einen Betrag von ATS 25.000,-- (€ 1.816,82) beschränkt werden.
- Eine Haftpflichtversicherung nach § 15 Abs.2 des
Bundesgesetzes über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim
Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (FlUG). Die Höhe der Versicherung
hat sich nach der Größe des Luftfahrzeuges zu richten, sie hat jedoch
mindestens ATS 50.000,-- (€ 3.633,64) zu betragen.
Als Nachweis für den Abschluss der geforderten Versicherungen ist
eine Bestätigung des Versicherers über die Übernahme der Verpflichtungen
aus den genannten Versicherungen (Versicherungsnachweis) vorzulegen. Auf
dem Versicherungsnachweis ist anzugeben, dass auf den
Versicherungsvertrag österreichisches Recht anzuwenden ist (§ 168 LFG).
Die Versicherung muss bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges
in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein. |
:: gebühren...
|
Der Antrag ist gem. § 14
TP 6 Abs.2 Z.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) mit Bundesstempelmarken im
Wert von ATS 600,-- (€ 43,60) jede Antragsbeilage pro Bogen DIN A4 (= 2
Blätter) mit Bundesstempelmarken im Werte von ATS 50,--, (€ 3,63) jedoch
nicht mehr als ATS 300,-- (? 21,80) je Beilage, zu vergebühren (§ 14 TP
5 GebG). Wenn die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen bei
einer Behörde anfallen, besteht die Möglichkeit, die Gebühr auch durch
Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder
Kreditkarte bei der Amtskasse des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie während deren Öffnungszeiten (8.30-11.30 Uhr)
zu entrichten und den Einzahlungsbeleg vorzulegen.
Für die bescheidmäßige Erteilung der beantragten
Beförderungsbewilligung ist es erforderlich, das Vorliegen der
flugbetrieblichen und flugtechnischen Voraussetzungen durch einen von
der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bestellten Sachverständigen für
Angelegenheiten des Luftfahrtbetriebes und der Luftfahrttechnik zu
prüfen. Die für die Beiziehung des Sachverständigen erforderlichen
Barauslagen betragen etwa ATS 1.000,-- (€ 72,67) und sind vom
Antragsteller zu ersetzen.
Für die Erteilung der Beförderungsbewilligung ist gemäß TP 395 lit.
a) der Bundes- Verwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983 i.d.g.F.,
eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von ATS 6.750,-- (€ 490,54) binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. |
:: betriebsaufnahmebewilligung...
|
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme des
Flugbetriebes (Betriebsaufnahmebewilligung) gesondert,
rechtzeitig vor dem durch das Unternehmen in Aussicht genommenen Termin
der mündlichen Verhandlung gemäß § 108 Abs. 2 LFG, jedoch spätestens
ein Jahr nach Erteilung der zugrundeliegenden
Beförderungsbewilligung, zu beantragen ist. Die mündliche
Verhandlung zur Aufnahme des Flugbetriebes wird am – durch den
Beförderungsbewilligungsbescheid festgelegten – Sitz des Unternehmens in
Österreich durchgeführt. (Quelle:
www.aeroclub.at) |
<return | top^
|