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t a n d e m f l i e g e n
 

 :: merkblatt - tandemflüge-"parataxi"...

 

MERKBLATT
Beförderungsbewilligung
mit Paragleitern
Stand: 8. Februar 2001

 

 

Herausgeber:
Wirtschaftskammer Tirol, Sektion Transport, Verkehr, Telekommunikation
Fachvertretung der Luftfahrtunternehmungen
6020 Innsbruck, Meinhardstraße 14
 

 
E-Mail: johannes.kroese@wktirol.at
Internet: http://wko.at/tirol

Tel: 0512 / 5310 – 1256, 1402
Fax: 0512 / 5310 – 1269
Vorsitzender: Josef Himberger

Geschäftsführer: Johannes Kroese
Sekretariat: Margit Obermayr

 :: berechtigungsumfang...

  Die Beförderungsbewilligung mit Paragleitern umfasst
  • die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit doppelsitzigen Paragleitern gemäß Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 i.d.g.F.

 :: erlangung der berechtigung...

  Der Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist beim
  • Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberster Zivilluftfahrtbehörde (BMVIT/OZB), 1031 Wien, Radetzkystraße 2, Tel. 01 / 711 62 – 7000 DW, Fax 01 / 713 03 26, 01 / 711 62 70ß 99

mit folgenden Unterlagen einzubringen.
 

 :: beizubringende unterlagen...

 
  1. Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldebestätigung des Antragstellers und der zur Vertretung des Unternehmens Berechtigten; ist der Antragsteller eine juristische Person, wäre ein Firmenbuchsauszug vorzulegen. Für den Antragsteller bzw. die Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) und die für den Flugbetrieb verantwortlichen Personen ist ein Strafregisterauszug beizubringen.
     
  2. Angabe des Standortes (Betriebsstätte, Sitz) des Unternehmens in Österreich; der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Meldezettels oder eines Firmenbuchauszuges.
     
  3. Die Anzahl, die Art der Baumuster sowie die Lufttüchtigkeitszeugnisse und Nachprüfungsbescheinigungen der im Unternehmen zur Verwendung vorgesehenen doppelsitzigen Paragleiter, aus denen sich die gewerbsmäßige Beförderung von Personen als Verwendungs- und Einsatzart ergibt. Zuständig zur Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Paragleiter ist der Österreichische Aero Club, 1040 Wien, Prinz- Eugen- Straße 12. Zumindest einer der zum Einsatz gelangenden doppelsitzigen Paragleiter muss sich in der Halterschaft des Antragstellers befinden (Halterschaft des Unternehmens). Die Halterschaft bedingt neben der Betreibung der Paragleiter auf eigene Rechnung und Gefahr auch die Innehabung der Verfügungsmacht, die ein solcher Betrieb voraussetzt.
     
  4. Ein Organisations- und Stellenbesetzungsplan des Unternehmens, worin die für die einzelnen Aufgaben fachlich geeigneten Personen mit ihren Qualifikationen und Befugnissen angeführt sind. Es sind ein geeigneter Flugeinsatzleiter und dessen Stellvertreter sowie die verantwortlichen Piloten unter Nachweis ihrer Ausbildung (Sonderpilotenschein mit Doppelsitzerberechtigung) namentlich bekannt zu geben. Die vorgenannten Funktionäre haben einen österreichischen (bzw. deutschen oder Schweizer) Zivilluftfahrt- Personalausweis vorzulegen. Zuständig für die Ausstellung von österreichischen Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Sonderpiloten für Paragleiter ist der Österreichische Aero Club.
     
  5. Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonitätsnachweis) des Luftbeförderungsunternehmens (des Antragstellers) durch Vorlage einer aktuellen Bankauskunft, derzufolge das Unternehmen (der Antragsteller) über finanzielle Mittel (Geschäftskonten, Guthaben, Wertpapiere) oder unausgenützte Kreditzusagen von mindestens ATS 250.000,-- (€ 1,816,82) verfügt (z.B. durch eine Kreditpromesse).

 :: versicherung...

  Weiters ist vor Erteilung einer Beförderungsbewilligung der Abschluss einer Versicherung gemäß § 163 bis § 165 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 i.d.g.F. nachzuweisen. Demnach müssen folgende Versicherungen mit den entsprechenden Versicherungssummen vorliegen:
  1. Eine Haftpflichtversicherung nach § 163 iVm § 149 LFG pro Luftfahrzeug: Die Versicherungssumme beträgt für Luftfahrzeuge, soweit sie nicht durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis zu 750 kg Höchstgewicht 20 Millionen ATS. (€ 1.453 456,68)
     
  2. Eine Fluggast-Versicherung gem. § 164 Abs.2 LFG für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit: Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für jeden Fluggast: 550 000 ATS (€ 39.970,10)
     
  3. Eine Luftverkehrsunternehmen-Haftpflichtversicherung gem. § 164 Abs.5 LFG: Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Fluggast: 5 Millionen ATS (€ 363.364,17)
     
  4. Einer Haftpflichtversicherung gem. § 165 LFG für die vom Luftverkehrsunternehmen beförderte Fracht und das Fluggastgepäck. Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung einer beförderten Sache kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf einen Betrag von ATS 480,-- (€ 34,88) pro Kilogramm, für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder als Reisgepäck aufgegeben hat, auf einen Betrag von ATS 25.000,-- (€ 1.816,82) beschränkt werden.
     
  5. Eine Haftpflichtversicherung nach § 15 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (FlUG). Die Höhe der Versicherung hat sich nach der Größe des Luftfahrzeuges zu richten, sie hat jedoch mindestens ATS 50.000,-- (€ 3.633,64) zu betragen.

Als Nachweis für den Abschluss der geforderten Versicherungen ist eine Bestätigung des Versicherers über die Übernahme der Verpflichtungen aus den genannten Versicherungen (Versicherungsnachweis) vorzulegen. Auf dem Versicherungsnachweis ist anzugeben, dass auf den Versicherungsvertrag österreichisches Recht anzuwenden ist (§ 168 LFG). Die Versicherung muss bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein.

 :: gebühren...

  Der Antrag ist gem. § 14 TP 6 Abs.2 Z.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) mit Bundesstempelmarken im Wert von ATS 600,-- (€ 43,60) jede Antragsbeilage pro Bogen DIN A4 (= 2 Blätter) mit Bundesstempelmarken im Werte von ATS 50,--, (€ 3,63) jedoch nicht mehr als ATS 300,-- (? 21,80) je Beilage, zu vergebühren (§ 14 TP 5 GebG). Wenn die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen bei einer Behörde anfallen, besteht die Möglichkeit, die Gebühr auch durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Amtskasse des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie während deren Öffnungszeiten (8.30-11.30 Uhr) zu entrichten und den Einzahlungsbeleg vorzulegen.

Für die bescheidmäßige Erteilung der beantragten Beförderungsbewilligung ist es erforderlich, das Vorliegen der flugbetrieblichen und flugtechnischen Voraussetzungen durch einen von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bestellten Sachverständigen für Angelegenheiten des Luftfahrtbetriebes und der Luftfahrttechnik zu prüfen. Die für die Beiziehung des Sachverständigen erforderlichen Barauslagen betragen etwa ATS 1.000,-- (€ 72,67) und sind vom Antragsteller zu ersetzen.

Für die Erteilung der Beförderungsbewilligung ist gemäß TP 395 lit. a) der Bundes- Verwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983 i.d.g.F., eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von ATS 6.750,-- (€ 490,54) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.

 :: betriebsaufnahmebewilligung...

  Es wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme des Flugbetriebes (Betriebsaufnahmebewilligung) gesondert, rechtzeitig vor dem durch das Unternehmen in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Verhandlung gemäß § 108 Abs. 2 LFG, jedoch spätestens ein Jahr nach Erteilung der zugrundeliegenden Beförderungsbewilligung, zu beantragen ist. Die mündliche Verhandlung zur Aufnahme des Flugbetriebes wird am – durch den Beförderungsbewilligungsbescheid festgelegten – Sitz des Unternehmens in Österreich durchgeführt.

(Quelle: www.aeroclub.at)

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